§ 5 Mitgliedschaftsvoraussetzungen
(1) Mitglied der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands kann jeder werden, der ihre Ziele zu fördern bereit ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren hat.
(2) Wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht besitzt, kann als Gast in der Partei mitarbeiten. Die Aufnahme in die CDU setzt in der Regel voraus, dass der Bewerber ein Jahr seinen Wohnsitz in Deutschland hat.
(3) Wer nicht Mitglied einer Partei oder einer mit der CDU sonst konkurrierenden Gruppierung ist, der CDU nahesteht und sich ihren Grundwerten und Zielen verbunden weiß, kann auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Kreisvorstandes den Status eines Gastmitgliedes erhalten. Ein Gastmitglied kann an allen Mitgliederversammlungen teilnehmen und hat dort Rede-, Antrags- und Vorschlagsrecht. An Wahlen und Abstimmungen können Gastmitglieder nicht teilnehmen. Die Gastmitgliedschaft ist grundsätzlich beitragsfrei und endet nach Ablauf eines Jahres automatisch, falls nicht das Gastmitglied vorher der CDU beitritt. Gastmitglieder sollen entsprechend ihren Möglichkeiten durch freiwillige Zuwendungen zur Finanzierung der Parteiarbeit beitragen.
§ 6 Aufnahme- und Überweisungsverfahren
(1) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag der Bewerberin / des Bewerbers. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich, in Textform oder auf elektronischem Wege (E-Mail) gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand innerhalb von vier Wochen nach bestätigtem Eingang des Aufnahmeantrages. Ist dem Kreisvorstand im Einzelfall aus wichtigem Grund keine Entscheidung innerhalb der vorgenannten Frist möglich, verlängert sich diese um weitere zwei Wochen. Hierüber ist der Bewerber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Eine erneute Fristverlängerung ist unzulässig. Trifft der Kreisvorstand innerhalb von sechs Wochen keine ablehnende Entscheidung, gilt der Antrag als angenommen.
(2) Grundsätzlich soll der Bewerber im Gebiet der Stadt Münster seinen Wohnsitz haben. Auf begründeten Wunsch des Bewerbers kann seine Aufnahme erfolgen, wenn er im Gebiet der Stadt Münster zwar nicht seinen Wohnsitz, wohl aber seinen Arbeitsplatz hat. In diesem Falle ist vor Aufnahme des Mitgliedes der zuständige Kreisverband des Wohnsitzes zu hören.
(3) Wird der Aufnahmeantrag durch den Kreisvorstand abgelehnt, so ist der Bewerber berechtigt, binnen eines Monats Einspruch beim Landesverband einzulegen. Der Landesvorstand entscheidet endgültig über den Antrag des Bewerbers.
(4) Innerhalb des Kreisverbandes wird das Mitglied in derjenigen Ortsunion geführt, in welcher es wohnt. Auf seinen schriftlichen Antrag wird das Mitglied in der Ortsunion geführt, in welcher es seinen Arbeitsplatz hat. Über Ausnahmeregelungen bei der Führung und bei Überweisungen entscheidet der Kreisvorstand.
(5) Über die Aufnahme kann auch im Umlaufverfahren entschieden werden. Das Umlaufverfahren ist unzulässig, wenn mehr als ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes ausdrücklich widerspricht. Die Aufnahme im Umlaufverfahren erfordert eine Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes. Die Einleitung des Umlaufverfahrens, Widersprüche gegen dessen Durchführung und Abstimmungen im Umlaufverfahren müssen schriftlich oder auf elektronischem Wege (z. B. E-Mail) erfolgen. Die Durchführung eines Umlauffahrens kann auch in einer Sitzung des Kreisvorstandes beschlossen werden.
§ 7 Mitgliedsrechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
(2) Nur Mitglieder können in Organe und Gremien der Partei und aller ihrer Gebietsverbände gewählt werden; mehr als die Hälfte der Mitglieder solcher Organe und Gremien muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Mitarbeit in Arbeitskreisen der Partei bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, sich für die CDU einzusetzen. Die Inhaber von Parteiämtern und Mandaten haben die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen und den zuständigen Parteiorganen regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten.
(4) Parteimitglieder sollen nicht mehr als drei Vorständen in der Partei - gleichgültig auf welcher Organisationsstufe - gleichzeitig angehören. Vorstandsämter in den Vereinigungen werden hierauf nicht angerechnet.
(5) Vorsitzende von regionalen Parteigliederungen sollen nicht gleichzeitig Mandatsträger(innen) im Europäischen Parlament, Bundestag, Landtag, Rat bzw. in den Bezirksvertretungen sein. Weiterhin soll ein Ratsmitglied nicht gleichzeitig Mitglied einer Bezirksvertretung und ein Mitglied des Bundestages nicht gleichzeitig Mitglied des Landtages oder des Europäischen Parlamentes sein.
(6) Mitglieder sind berechtigt, mit Wirkung ab 01.01.2017 Sachanträge an Parteitage oberhalb der Kreisverbandsebene einschließlich der Regionsverbände und der Bezirksverbände zu stellen. Ein Sachantrag an den Regions- oder Bezirksparteitag muss von jeweils mindestens 200 Mitgliedern, ein Sachantrag an den Landesparteitag von mindestens 300 Mitgliedern, desjenigen Gebietsverbandes gestellt werden, auf dessen Parteitag der Sachantrag eingebracht werden soll. Ein Sachantrag an den Bundesparteitag muss von mindestens 500 Mitgliedern gestellt werden. Alle Sachanträge sind zu begründen. In dem Sachantrag sind zwei Vertrauensleute zu benennen, die gemeinsam berechtigt sind, über den Sachantrag zu verfügen sowie Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen.
§ 8 Beitragspflicht und Zahlungsverzug
(1) Jedes Mitglied hat einen persönlichen, regelmäßigen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages im Einzelnen richtet sich nach der vom Bundesparteitag beschlossenen Beitragstabelle und nach den Bestimmungen der Beitrags- und Finanzordnung der CDU Münster.
(2) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Die Mitgliedschaft eines Mitgliedes ohne deutsche Staatsangehörigkeit erlischt auch, wenn durch Verlust der Aufenthaltsgenehmigung die Voraussetzung für die Aufnahme und Zughörigkeit zur Partei entfallen ist.
(3) Der Kreisvorstand kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine Aufnahmeentscheidung widerrufen, wenn das betreffende Mitglied in seinem Aufnahmeantrag oder sonst zu entscheidungserheblichen Fragen schuldhaft falsche Angaben gemacht hat oder wesentliche Umstände verschwiegen hat. Das Mitglied kann gegen den Widerruf der Aufnahme-Entscheidung innerhalb von einem Monat Beschwerde beim Landesvorstand einlegen. Der Landesvorstand entscheidet aufgrund der Beschwerde dann endgültig über den Widerruf.
(4) Alle Veränderungen in der Mitgliedschaft sind unverzüglich der zentralen Mitgliederdatei (ZMD) zu melden.
§ 10 Austritt
(1) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisverband schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Zugang der Austrittserklärung beim CDU-Bürgerbüro wirksam. Der Mitgliedsausweis ist spätestens bis zu diesem Zeitpunkt abzugeben. Der zuständige Ortsvorstand soll mit dem ausgetretenen Mitglied Rücksprache halten, um das ausgetretene Mitglied gegebenenfalls zur Rückkehr in die Partei zu bewegen.
(2) Als Erklärung des Austrittes aus der Partei ist zu behandeln, wenn ein Mitglied mit seinen persönlichen Mitgliedsbeiträgen oder mit etwaigen Sonderbeiträgen als Amts- oder Mandatsträger länger als sechs Monate in Zahlungsverzug ist, innerhalb dieser Zeit schriftlich gemahnt wurde und anschließend auf eine zweite, als Einschreibebrief erfolgte Mahnung trotz Setzung einer weiteren Zahlungsfrist von einem Monat und trotz schriftlichen Hinweises auf die Folgen einer weiteren Zahlungsverweigerung die rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt. Das Mahnverfahren wird vom CDU-Bürgerbüro durchgeführt. Der Kreisvorstand stellt die Beendigung der Mitgliedschaft fest und hat dies dem ausgeschiedenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Ordnungsmaßnahmen
(1) Durch den Kreisvorstand, den Landesvorstand oder den Bundesvorstand können Ordnungsmaßnahmen gegenüber Mitgliedern nach deren vorheriger Anhörung getroffen werden, wenn diese gegen die Satzung der Partei oder gegen ihre Grundsätze oder Ordnung verstoßen.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Enthebung von Parteiämtern,
4. Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Parteiämtern auf Zeit.
Alle Ordnungsmaßnahmen sind schriftlich zu begründen. Die Anordnung der Maßnahmen und ihre Begründung sind dem betroffenen Mitglied unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ordnungsmaßnahmen sind nach der Parteigerichtsordnung anfechtbar.
(3) Für Mitglieder des Landesvorstandes ist nur der Landesvorstand oder der Bundesvorstand, für Mitglieder des Bundesvorstandes ist nur der Bundesvorstand zuständig.
(4) Absätze (1) bis (3) gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
§ 12 Parteiausschluss
(1) Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder erheblich gegen deren Grundsätze oder Ordnung verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt (§ 10, Abs. 4, Parteiengesetz).
(2) Voraussetzung des Ausschlusses eines Mitgliedes ist die Feststellung seines parteischädigenden Verhaltens oder die beharrliche Missachtung seiner satzungsmäßigen Pflichten.
(3) Parteischädigend verhält sich insbesondere unbeschadet weiterer Fälle, wer
1. zugleich einer anderen politischen Partei innerhalb des Tätigkeitsgebietes der CDU oder einer anderen politischen, mit der CDU konkurrierenden Gruppierung oder deren parlamentarischen Vertretung angehört,
2. als Mitglied der CDU einer Organisation angehört oder eine solche fördert, deren Ziele nach dem sachlich gerechtfertigten Verständnis der Partei die gleichzeitige Verfolgung der Ziele und Grundsätze der Partei ausschließen, und dadurch die Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft der Partei beeinträchtigt;
3. als Mitglied der CDU gegen einen auf einer Mitgliederversammlung oder Vertreterversammlung der CDU nominierten Kandidaten bei der Wahl als Bewerber auftritt,
4. in Versammlungen politischer Gegner, in deren Rundfunksendungen, Fernsehsendungen oder Presseorganen gegen die erklärte Politik der Union Stellung nimmt,
5. als Kandidat(in) der CDU in eine Vertretungskörperschaft gewählt ist und der CDU-Fraktion nicht beitritt oder aus ihr ausscheidet,
6. vertrauliche Parteivorgänge veröffentlicht oder an politische Gegner weitergibt,
7. Vermögen der Partei veruntreut,
8. wegen einer ehrenrührigen Handlung rechtskräftig zur Strafe verurteilt worden ist; als Angestellte(r) der Partei die für ihn geltenden besonderen Treuepflichten verletzt.
(4) Erheblich gegen die Ordnung der Partei verstößt insbesondere auch, wer seinen Pflichten als Mitglied beharrlich dadurch nicht nachkommt, dass er über einen längeren Zeitraum trotz Zahlungsfähigkeit und trotz Mahnung seine persönlichen monatlichen Mitgliedsbeiträge oder seine etwaigen weiteren, satzungsrechtlich festgelegten monatlichen Beiträge als Amts- oder Mandatsträger der CDU (Sonderbeiträge) nicht entrichtet.
(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
§ 13 Zuständigkeiten bei Ausschluss
(1) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Kreisvorstandes, des Landes- oder Bundesvorstandes das nach der Parteigerichtsordnung zuständige Parteigericht. Für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder des Bundesvorstandes und des Landesvorstandes der Partei ist das für den Wohnsitz des Mitgliedes zuständige Landesparteigericht in erster Instanz anzurufen.
(2) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Kreisvorstand bzw. der nach § 11 (3) zuständige Vorstand ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Parteigerichts ausschließen. Ein solcher Vorstandsbeschluss gilt gleichzeitig als Antrag auf Einleitung eines Ausschlussverfahrens.
(3) Die Parteigerichte haben in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die Maßnahme nach Umfang und Fortdauer noch erforderlich ist. Soll sie über die abschließende Entscheidung einer Parteigerichtsinstanz hinaus wirksam bleiben, so ist sie in dieser Entscheidung erneut anzuordnen; sonst tritt sie mit deren Bekanntmachung außer Kraft.
(4) Alle Entscheidungen der Parteigerichte in Ausschlussverfahren sind schriftlich zu begründen.
(5) Die Absätze (1) bis (4) gelten im Verhältnis zwischen den Vereinigungen und ihren Mitgliedern entsprechend.
§ 14 Gleichstellung von Frauen und Männern
(1) Der Kreisvorstand, die Vorstände der Ortsunionen sowie der entsprechenden Organisationsstufen aller Vereinigungen und Sonderorganisationen der CDU sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen.
(2) Frauen sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten mindestens zu einem Drittel beteiligt sein.
(3) Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern ab der Kreisverbandsebene in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig.
(4) Bei Direktkandidaturen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ist durch den Kreisvorstand auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten.
(5) Bei der Aufstellung von Listen für Kommunal- und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinander folgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen- und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen.