Auch diese Sitzungswoche des Bundestages steht ganz im Zeichen des Kampfs gegen die Folgen der Corona-Epidemie. Die Parlamentarier beraten in erster Lesung über vier Gesetze, mit denen Bürgern und Unternehmen geholfen werden soll.
1. Gutschein-Regelung: Kultur- und Sportszene bewahren
„Das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“ soll verhindern, dass in der Kultur- und Sportszene viele Einrichtungen in die Insolvenz gedrängt werden. Wir wollen die Vielfalt unserer Kultur- und Freizeiteinrichtungen bewahren“, erläutert Sybille Benning (CDU).
Aufgrund der bestehenden Kontaktverbote mussten nahezu alle Veranstaltungen abgesagt und Freizeiteinrichtungen geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund droht vielen der betroffenen Veranstalter das wirtschaftliche Aus. Das Gesetz sieht vor, dass die Veranstalter die vor dem 8. März 2020 bezahlten Entgelte für abgesagte Musik-, Kultur-, Sport- und sonstige Freizeitveranstaltungen als Liquidität zur Begleichung ihrer laufenden Kosten behalten dürfen. Anstelle der Rückzahlung der Eintrittspreise und Beiträge können die Veranstalter den Kunden Wertgutscheine ausstellen, die die Kunden dann bis zum 31. Dezember 2021 bei dem jeweiligen Veranstalter einlösen können.
2. Anpassung des Elterngeldes
„Eltern stehen in der Krise vor besonderen Herausforderungen. Damit sie möglichst keine finanziellen Einbußen erleiden, wenn sie derzeit Elterngeld erhalten, nehmen wir Anpassungen des Elterngeldes vor“, so Benning.
Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten, sollen ihre Elterngeldmonate aufschieben können. Ist es ihnen nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, sollen sie diese nehmen können, wenn die Situation überstanden ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate haben bei einem weiteren Kind keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes – das sieht das „Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie“ vor.
Zeiten mit verringertem Einkommen – etwa wegen Kurzarbeit – sollen das Elterngeld nicht reduzieren und haben bei einem weiteren Kind keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate bei der Elterngeldbemessung ausklammern. Diese Monate fließen dann bei der Bemessung des Elterngeldes für das weitere Kind nicht mit ein.
3. Besserer Schutz für unsere Unternehmen
Um Abflüsse von Informationen oder Technologie zu verhindern, die gravierende Folgen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Deutschlands haben können, wird im Bundestag eine Novelle des Außenwirtschaftsgesetzes diskutiert: Es geht um eine stärkere Kontrolle und – in Ausnahmefällen – um das Verhindern von Übernahmen deutscher Unternehmen durch ausländische Investoren. Die Regelungen sollen für den Erwerb von Unternehmensanteilen durch Erwerber von außerhalb der EU gelten. Mit der Novelle wird im Wesentlichen die 2019 in Kraft getretene EU-Screening-Verordnung umgesetzt, die erstmals auf europäischer Ebene Vorgaben zur Investitionsprüfung macht. Zu den Wirtschaftsbereichen, die das reformierte Außenwirtschaftsrecht stärker schützen soll, gehören u.a. Medizintechnik, Energie und Telekommunikation, aber auch Cloud-Computing.
4. Unterstützung für Studenten und Wissenschaftler
Das „Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz“ (WissStudUG) bringt Erleichterungen sowohl für Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in ihrer Qualifizierungsphase, für Hochschulen als auch für BAföG-geförderte Studierende sowie Schülerinnen und Schüler in beruflicher Ausbildung.
Wissenschaftler sollen ihre Qualifizierung, zum Beispiel eine Promotion oder Habilitation, trotz der Beeinträchtigung der Hochschullandschaft durch das Corona-Virus weiterverfolgen können – denn die Höchstbefristungsdauer für Qualifizierungen wird pandemiebedingt um sechs Monate verlängert. Für Studierende und junge Menschen in schulischer Ausbildung, die sich in der Bekämpfung der Corona-Pandemie engagieren, kann der Hinzuverdienst aus allen systemrelevanten Branchen komplett von der Anrechnung auf das BAföG ausgenommen werden.